Kurzantwort: Sind in NRW 0 m Abstand zur Grenze erlaubt?
Baurechtlich ja – einen Mindestabstand gibt es nicht. In ganz NRW, also auch in Düsseldorf, gilt die Landesbauordnung NRW. Nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW sind Wärmepumpen samt Einhausung ohne eigene Abstandsfläche zulässig – auch wenn sie nicht an das Haus angebaut sind. Begrenzt wird nur die Länge: zusammen mit Garagen und anderen privilegierten Anlagen höchstens 9 m je Nachbargrenzeund 18 m auf dem ganzen Grundstück.
Damit ist die Frage nach dem „Abstand zum Nachbarn“ aber nur zur Hälfte beantwortet. Baurecht, Lärmschutz und Herstellervorgaben sind drei getrennte Prüfungen. Die Stadt Düsseldorf weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Lärm nicht die Grundstücksgrenze zählt, sondern der Abstand zum nächsten Immissionsort – in der Praxis meist das nächstgelegene Schlaf- oder Wohnzimmerfenster beim Nachbarn. In dicht bebauten Lagen wie Bilk, Flingern, Unterbilk oder Oberkassel ist das oft der eigentliche Engpass.
Der häufigste Irrtum: Die früher in NRW verbreitete 3-Meter-Regel gilt laut Stadt Düsseldorf seit dem Runderlass des Landes vom 16.12.2022 nicht mehr. Ratgeber, die noch „3 m zur Grenze“ verlangen, sind veraltet. Auch die „2 m Höhe / 3 m Länge“ mancher Bundesländer gelten in NRW nicht.

